Rz. 68

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben (Abs. 6 Satz 4). Rechtzeitig ist die Mitteilung im Regelfall nur dann, wenn der Arbeitgeber ausreichend Zeit hat, um sich auf die Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder einzurichten und gegebenenfalls ein Verfahren vor der Einigungsstelle einzuleiten (BAG, Beschluss v. 18.3.1977, 1 ABR 54/74[1]). Der Betriebsrat ist verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wann die Schulung stattfindet, wie lange sie dauert, mit welchen Themen sie sich befasst und wer an ihr teilnimmt.[2] Unterlässt der Betriebsrat die Unterrichtung des Arbeitgebers, so handelt er pflichtwidrig. Geschieht dies mehrmals, so liegt darin eine grobe Amtspflichtverletzung, die zur Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 berechtigt.[3] War die Unterrichtung nicht rechtzeitig erfolgt, so trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit, dies unverzüglich geltend zu machen.

 
Hinweis

Das Betriebsratsmitglied ist nicht von seiner Arbeitspflicht befreit, solange der Betriebsrat seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt hat. Nimmt es dennoch an einer Schulung teil, so verletzt es, sofern der Arbeitgeber keine Freistellung vorgenommen hat, nicht nur seine Pflichten aus dem Betriebsratsamt, sondern auch seine Pflichten aus dem Einzelarbeitsverhältnis; es hat für die Teilnahme keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Ersatz der Schulungskosten.[4]

[1] DB 1977, 1148; Fitting, § 37 Rz. 240; HWK/Reichold, § 37 Rz. 40.
[2] Fitting, § 37 Rz. 241; GK/Weber, § 37 Rz. 314; HWGNRH/Glock, § 37 Rz. 138.
[3] GK/Weber, § 37 Rz. 316.
[4] A. A. DKW/Wedde, § 37 Rz. 157.

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