Rz. 4

Zwingend vorgeschrieben sind die Wiedergabe des Wortlauts der Beschlüsse und die Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst worden sind. Alle Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut wiederzugeben, also auch die Anträge, die abgelehnt worden sind. Für jeden Beschluss, also auch die abgelehnten Anträge, ist das Stimmenverhältnis in der Sitzungsniederschrift zu dokumentieren. Dazu ist die Angabe erforderlich, wie viele Ja-Stimmen und wie viele sonstige Stimmen abgegeben wurden; die Differenzierung nach Nein-Stimmen und Enthaltungen ist nicht notwendig, da Enthaltungen Nein-Stimmen sind (siehe § 33 Rz. 6).

Die Angabe, wie jedes einzelne Betriebsratsmitglied gestimmt hat, ist nur erforderlich, wenn der Betriebsrat zuvor eine namentliche Abstimmung beschlossen hat.

Notwendig ist auch die Angabe des Datums der Betriebsratssitzung sowie der Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung im Hinblick auf § 37 Abs. 2.

 

Rz. 5

Ansonsten ist es Sache der Geschäftsordnung, über die gesetzlichen Mindestinhalte hinaus weitere Regelungen festzulegen. Ein Verlaufs- und Inhaltsprotokoll ist im Regelfall nicht zu erstellen. Jedes Betriebsratsmitglied hat aber das Recht, Erklärungen zu Protokoll abzugeben, die dann in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind. Ob geheimhaltungsbedürftige Informationen, seien sie vom Arbeitgeber mitgeteilt oder als persönliche Daten von Mitarbeitern dem Betriebsrat bekannt geworden, in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden dürfen, ist streitig; Einigkeit besteht jedoch insoweit, dass der Betriebsrat eine Kenntnisnahme Dritter bezüglich dieser Informationen zu verhindern hat.[1]

[1] Fitting, 30. Aufl., § 34 BetrVG Rz. 16

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