Rz. 11

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG entspricht grundsätzlich der Regelung des früheren § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 1972. Damit können zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche geschaffen werden, wenn dadurch eine zweckmäßigere Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern ermöglicht wird. Sie sind nach demokratischen Grundsätzen zu wählen. Die Amtszeit endet, wenn auch die Amtszeit des Betriebsrats endet. Damit ist klar geregelt, dass ein solches Gremium nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG 1972 auf der Ebene zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat gebildet werden kann und damit zwingend das Bestehen eines Betriebsrats voraussetzt[1], nicht jedoch unternehmensübergreifend und ihnen nicht die Stellung und Befugnisse sonstiger betriebsverfassungsrechtlicher Gremien zusteht. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG stellt auch keine Rechtsgrundlage für die Einführung gewerkschaftlicher Vertrauensleute dar, denn diese sind keine betriebsverfassungsrechtliche Gremien.[2]

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ermöglicht Regelungen zur Bildung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern erleichtern. Die Bildung dieser Vertretungsorgane kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Kontakt zwischen dem Betriebsrat und den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmern nicht oder nicht in ausreichendem Umfang besteht, wie z. B. im Fall eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats eines bundesweit tätigen Unternehmens. Die zusätzlichen Arbeitnehmervertretungen haben gegenüber dem Arbeitgeber keine Vertretungs- oder Mitwirkungsbefugnisse. Es handelt sich jedoch um Vertretungsorgane, die nach demokratischen Grundsätzen zu wählen sind und nicht durch den Betriebsrat ernannt werden können.

Eine Vertretung der Arbeitnehmer i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordert eine Organstruktur. Dafür spricht schon der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Unter einer „Vertretung der Arbeitnehmer“ ist eine Repräsentationseinheit zu verstehen. Diese setzt eine innere Organisation voraus (BAG, Beschluss v. 29.4.2015, 7 ABR 102/12, Rz. 29). "Kommunikationsbeauftragte" sind keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung, da es an der erforderlichen Organstruktur fehlt. Sie sind vielmehr Hilfspersonen des Betriebsrats. Die Mitglieder dieser zusätzlichen Vertretungen genießen keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG.

[1] GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rz. 29; ErfK/Koch, § 3 BetrVG Rz. 8.
[2] GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rz. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge