Rz. 8

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sieht die Errichtung sogenannter Spartenbetriebsräte vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung[1] soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, in Unternehmen, die nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen organisiert sind und die Leitung der Sparte auch in solchen Angelegenheiten entscheidet, in denen der Betriebsrat zu beteiligen ist[2], in diesen Sparten Betriebsräte zu bilden. Das bedeutet, dass in einem eigentlich als einheitlichen Betrieb anzusehenden Werk mehrere Spartenbetriebsräte gebildet werden können, und zwar selbst dann, wenn unterschiedliche Unternehmen und damit verschiedene Rechtsträger betroffen werden.[3] In diesem Fall ist dann ggf. ein Spartengesamtbetriebsrat zu bilden[4], was aus § 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG folgt[5]. Ein Korrektiv dieser viel zu weit gehenden Möglichkeit folgt aus dem letzten Halbsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, denn die Bildung von Spartenbetriebsräten muss zwingend der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dienen, was nur dann der Fall ist, wenn die sogenannte "Spartenleitung" tatsächlich die für die Arbeitnehmer relevanten Entscheidungen trifft. Fehlt dieser eine entsprechende Kompetenz, so scheidet die Bildung von Spartenbetriebsräten aus.[6]

[1] BR-Drucks. 140/01 S. 74.
[2] Löwisch/Kaiser, , § 3 Rz. 8.
[3] Fitting, § 3 Rz. 37.
[4] Richardi, § 3 Rz. 28.
[5] Löwisch/Kaiser, § 3 Rz. 8.
[6] Fitting, § 3 Rz. 40; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rz. 18.

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