Rz. 8

Das Betriebsratsamt endet nach § 24 Nr. 2 BetrVG auch mit seiner Niederlegung. Niederlegung des Betriebsratsamtes bedeutet die freiwillige Abgabe des ursprünglich angenommenen Betriebsratsmandats. Es genügt hierzu die formlose, aber empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden.[1] Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, weitere Betriebsratsmitglieder sind nicht (mehr) vorhanden.[2] Die Erklärung ist nach den allgemeinen Regeln auszulegen und von der bloßen Absichtserklärung abzugrenzen.[3] Sie muss hinreichend bestimmt und erkennbar ernst gemeint sein. Die Erklärung eines Betriebsratsmitglieds, "es habe keine Lust, Betriebsratsarbeit zu machen", genügt daher nicht.[4]

 

Rz. 9

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Zugehörigkeit zum Betriebsrat Ungewissheiten nicht verträgt, kann eine einmal erklärte Amtsniederlegung weder zurückgenommen noch widerrufen oder angefochten werden.[5] Von der Rechtsprechung noch nicht beantwortet ist die Frage, ob ein Ersatzmitglied schon im Vorhinein auf sein potenzielles Amt als nachgerücktes Betriebsratsmitglied verzichten kann[6], Ein solcher Verzicht könnte allenfalls analog der Regeln des § 24 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfolgen[7]

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