Rz. 21

Streitfragen über das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit finden sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Auslegung konkreter Einzelbestimmungen des BetrVG und werden deshalb grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG geklärt. Meist geschieht dies im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.

Soweit über das Zugangsrecht der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Streit entsteht, wird auch dieser in der Regel im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären sein und kann bei besonderer Eilbedürftigkeit auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG erfolgen.[1]

Entsteht dagegen ein Streit über Fragen der Koalitionsfreiheit als solcher, ist dieser Streit im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zu klären.[2]

[1] Fitting, § 2 Rz. 94.
[2] Löwisch/Kaiser, § 2 Rz. 39.

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