Rz. 16

Die Beteiligungsrechte auf Arbeitgeberseite stehen der Vereinigung zu, in welcher der Arbeitgeber selbst Mitglied ist. Auf Arbeitnehmerseite stehen die Rechte den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu. Erforderlich aber zugleich auch ausreichend ist insoweit, dass die Gewerkschaften über zumindest ein Mitglied im Betrieb verfügen (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR 65/90[1]). Der Nachweis, dass im Betrieb des fraglichen Arbeitgebers zumindest ein Gewerkschaftsmitglied beschäftigt ist, kann durch notarielle Erklärung oder Vernehmung des Gewerkschaftssekretärs, jeweils ohne Namensnennung des betreffenden Mitglieds geschehen (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR 65/90[2]).

[1] NZA 1993, 134; Fitting, § 2 Rz. 43; Richardi, § 2 Rz. 69
[2] NZA 1993, 134; DKKW/Berg, § 2 Rz. 30; Richardi, § 2 Rz. 71.

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