Rz. 30

Die Betriebsratswahl und die Wahl des Sprecherausschusses können grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, die Zuordnung eines Arbeitnehmers im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG sei fehlerhaft (§ 18a Abs. 5 Satz 2 BetrVG). Dies gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft war (§ 18a Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Offensichtliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn sich der Fehler einem mit den Gegebenheiten des Betriebs oder Unternehmens und mit den rechtlichen Kriterien Vertrauten geradezu aufdrängt.[1] Die Offensichtlichkeit kann sich aus dem Inhalt der Zuordnungsentscheidung oder aus dem Zuordnungsverfahren selbst ergeben (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.4.2011, 7 TaBV 7/10). Die Voraussetzungen werden nur in Ausnahmefällen erfüllt sein, insbesondere wenn ersichtlich wird, dass die Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG bei Einordnung eines Arbeitnehmers als leitenden Angestellten überhaupt nicht berücksichtigt wurden.

[1] Fitting, § 18a BetrVG Rz. 70 mit weiteren Nachweisen.

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