Rz. 3

§ 15 Abs. 1 BetrVG ordnet ferner an, dass der Betriebsrat sich möglichst aus Arbeitnehmern der verschiedenen Beschäftigungsarten im Betrieb zusammensetzen soll. Auch diese Vorschrift enthält keine bindende Verpflichtung. Verstöße gegen sie führen nicht zur Unwirksamkeit der Wahl.

 

Beispiele für Beschäftigungsarten:

Facharbeiter (verschiedener Berufe), ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Kraftfahrer, Reinigungspersonal, verschiedene Angestelltenkategorien, z. B. kaufmännische, technische, naturwissenschaftliche Angestellte.[1]

Auch hinsichtlich der Beschäftigungsarten ist die Zusammensetzung des Betriebsrats eine reine "Soll-Vorschrift". Es ist zwar Aufgabe aller Beteiligten, eine entsprechende Zusammensetzung des Betriebsrates anzustreben. Wird dies nicht erreicht, unterbleiben aber Sanktionen.

[1] Fitting, § 15 BetrVG Rz. 9.

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