Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] wurden zwar die Unterteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte und die daran anschließenden Vorschriften, die eine ausgewogene Berücksichtigung beider Arbeitnehmergruppen erreichen sollten, gestrichen. § 15 BetrVG hält demgegenüber an einzelnen Regeln fest, die nach bestimmten Kriterien ausgewogene Besetzungen des Betriebsrates fördern sollen. Die Berücksichtigung der Geschlechter wurde durch das vorgenannte Gesetz von einer Soll-Vorschrift in eine schärfere Muss-Vorschrift umgewandelt. Als Folge dieser Änderung wurde in die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz eine neue Regelung eingearbeitet, die die Mindestquote sichern soll, die aber jedes Wahlverfahren entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers verkompliziert.

[1] BGBl. I, Seite 1852.

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