Rz. 6

§ 14 Abs. 1 BetrVG schreibt die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl nicht fest. Dennoch ergeben sich diese beiden Grundsätze aus den allgemeinen Grundregeln für demokratische Wahlen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Diese Grundsätze besagen zunächst, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer sein Wahlrecht formal in gleicher Weise ausüben können muss. Sie besagen ferner, dass der Betriebsrat einheitlich für den Betrieb gewählt werden muss. Eine Aufteilung des Betriebes in Wahlkreise ist unzulässig.[1]

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