Rz. 1

§ 14 BetrVG regelt die Wahlgrundsätze für die Betriebsratswahl und die Grundlinien für Wahlvorschläge, soweit beides nicht speziell für das vereinfachte Wahlverfahren in § 14a BetrVG normiert ist. Die Vorschrift gilt auch für die Wahl der Bordvertretung und mit den Abweichungen des § 116 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG auch für den Seebetriebsrat. Auf die Bildung des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates ist § 14 BetrVG hingegen nicht anzuwenden.

 

Rz. 2

Seit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] findet als Grundsatz Verhältniswahl durch alle Arbeitnehmer gemeinsam statt, es wird nicht (mehr) zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.

[1] BGBl. I S. 1852.

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