Rz. 2

Für die Abgrenzung zwischen privater Wirtschaft (Betriebsverfassungsgesetz) und öffentlichem Dienst (Personalvertretungsgesetze) kommt es allein auf die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung an[1]. Alle Betriebe in privater Rechtsform (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) unterliegen dem BetrVG, auch, wenn sie der öffentlichen Hand – ausschließlich oder mehrheitlich – gehören (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.2.2016, 3 TaBV 2/14). Alle Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Gemeinde, alle unmittelbar von der öffentlichen Hand geführten Betriebe (sog. "Eigenbetriebe"), alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts fallen dagegen in den Anwendungsbereich der PersVG (BAG, Beschluss v. 18.1.1989, 7 ABR 62/87[2]). Nicht entscheidend ist, ob der Betrieb öffentliche oder rein wirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt. Irrelevant ist auch, wer wirtschaftlich Inhaber eines Betriebs ist. Deshalb ist auch bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft, bei der alle oder ein Teil der Anteile von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehalten werden, das BetrVG anzuwenden (s. o., LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.2.2016, 3 TaBV 2/14). Schließlich ist auch nicht maßgeblich, ob in einem Betrieb Tarifverträge für den öffentlichen Dienst angewendet werden (BAG, Beschluss v. 3.12.1985, 4 ABR 60/85[3]).

 
Praxis-Beispiel

Das Land B betreibt in Eigenregie, direkt der Senatsverwaltung für Wirtschaft unterstellt, eine Porzellanmanufaktur. Das Porzellan wird frei am Markt verkauft, die Manufaktur ist darauf angelegt, Gewinn zu erzielen.

Auch wenn dieser Betrieb wirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt und wie ein privates Unternehmen am Markt agiert, ist das BetrVG nicht anwendbar. Die Manufaktur ist als Eigenbetrieb organisiert, mithin ist das LPersVG des Landes B einschlägig.

 
Praxis-Beispiel

Die Gemeinde G ist alleinige Aktionärin der Stadtwerke AG, die für die Wasserver- und -entsorgung im Gemeindegebiet zuständig ist.

Es findet das BetrVG Anwendung. Die Stadtwerke AG ist, auch wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, in privater Rechtsform organisiert. Dass die Gemeinde G alleinige Aktionärin ist und damit über die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat maßgeblich entscheidet, ist irrelevant.

 
Praxis-Beispiel

Die X-AG, ein großes Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern, unterhält eine Betriebskrankenkasse, in der alle Mitarbeiter der X-AG versichert sind.

Auf die Betriebskrankenkasse ist das PersVG anzuwenden, nicht das BetrVG. Betriebskrankenkassen sind gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV Körperschaften des öffentlichen Rechts, mithin in öffentlich-rechtlicher Rechtsform organisiert. Dass die privatrechtlich organisierte X-AG Arbeitgeberin der in der Betriebskrankenkasse versicherten Arbeitnehmer ist, ändert daran nichts. Für die X-AG selbst gilt das BetrVG.

§ 130 BetrVG regelt nicht den Fall der sogenannten öffentlich-rechtlichen Mischkonzerne, in denen einzelne Unternehmen öffentlich-rechtlich, die anderen privatrechtlich organisiert sind. Selbst, wenn das herrschende Unternehmen öffentlich-rechtlich organisiert ist, kann für die privatrechtlich organisierten, beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. § 130 steht dem nicht entgegen (BAG, Beschluss v. 27.10.10, 7 ABR 85/09). Im konkreten Fall war das herrschende Unternehmen ein als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiertes Universitätsklinikum, die beherrschten Unternehmen (gemeinnützige) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im klinischen Bereich tätig sind. Die Belegschaft des herrschenden öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens kann allerdings bei der Errichtung des Konzernbetriebsrats der beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmen nicht berücksichtigt werden, sondern nur die Belegschaft der beherrschten, privatrechtlich organisierten Unternehmen.

[1] Fitting, § 130 Rz. 4.
[2] AP Nr. 2 zu § 14 AÜG = NZA 1989, 728.
[3] AP Nr. 2 zu § 74 BAT.

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