Rz. 3

Zuständig ist aufseiten der Arbeitnehmervertretung der Betriebsrat. Nach den allgemeinen Regeln des § 50 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat zuständig sein, in seltenen Fällen auch der Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG). Aus eigener Kompetenz ist der Gesamtbetriebsrat nur zuständig, wenn sich die Betriebsänderung auf mehrere oder alle Betriebe eines Unternehmens erstreckt und die Interessen der Arbeitnehmer daher nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können.[1] Der Plan des Arbeitgebers entscheidet (BAG, Urteil v. 11.12.2001, 1 AZR 193/01). Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Interessenausgleich begründet nicht automatisch auch dessen Zuständigkeit zum Abschluss des Sozialplans[2] (BAG, Urteil v. 11.12.2001, 1 AZR 193/01).[3] Ob auch für den Sozialplan die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats besteht, ist gesondert nach den Kriterien des §§ 50 Abs. 1 BetrVG zu prüfen. Hingegen ist der Gesamtbetriebsrat bei bestehender Zuständigkeit auch berechtigt, mit dem Arbeitgeber eine Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG abzuschließen (BAG, Urteil. v. 19.7.2012, 2 AZR 386/11).

Bei unklarer Zuständigkeitslage empfiehlt es sich, auf eine ergänzende Übertragung der Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte auf den Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG hinzuwirken.[4] Wendet sich der Arbeitgeber an die nicht zuständige Arbeitnehmervertretung, ohne Betriebsräte, Gesamtbetriebsrat und ggf. Konzernbetriebsrat zur Klärung der Zuständigkeit aufzufordern, trägt er das Risiko. Ein mit der unzuständigen Arbeitnehmervertretung vereinbarter Interessenausgleich und/oder Sozialplan sind unwirksam, was insbesondere die Gefahr von Ansprüchen auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) nach sich zieht.

[2] Weiter zur Zuständigkeit zum Abschluss des Interessenausgleichs unten Rz. 6, zum Sozialplan Rz. 30.
[3] NZA 2002, 688.

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