Rz. 6
Im Regelfall ist der Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, dessen Betrieb von der geplanten Betriebsänderung betroffen ist. Erstreckt sich ein einheitliches Unternehmenskonzept zur Betriebsänderung über mehrere oder alle Betriebe eines Unternehmens, ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig (BAG, Beschluss v. 23.10.2002, 7 ABR 55/01; BAG, Urteil v. 20.4.1994, 10 AZR 186/93; BAG, Urteil v. 11.12.2001, 1 AZR 193/01).[1]
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