Rz. 25

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB stellt grundsätzlich keine Betriebsänderung dar. Die Identität des Betriebs bleibt erhalten, es ändert sich nur die Zuordnung zu einem Rechtsträger. Allerdings kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass der Betrieb nicht unverändert übergeht.

 

Rz. 26

Werden zeitlich zusammenhängend mit dem Betriebsübergang Umstellungen im Betrieb vorgenommen, die als solche eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellen, so lösen sie die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte von § 111 BetrVG und § 112 BetrVG aus (BAG, Beschluss v. 25.1.2000, 1 ABR 1/79). Zu beteiligen ist der Betriebsrat des übergehenden Betriebs, der bei dem Betriebsübergang im Amt bleibt, wenn nicht die (alle) Betriebsratsmitglieder (als Arbeitnehmer) dem Betriebsübergang widersprechen und damit aus dem Betrieb ausscheiden.

 

Rz. 27

Die gleichen Regeln gelten auch, wenn für einen Betriebsteil ein Betriebsübergang herbeigeführt wird. Dann liegt regelmäßig eine Betriebsspaltung vor, bei der der Betriebsrat des gespaltenen Betriebs ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG behält und während dieser Zeit bei der Betriebsänderung zu beteiligen ist.

Wenn nicht nur einzelne Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht ausüben, sondern ein erheblicher Teil der Belegschaft, kann der Unternehmer zu einer Betriebsänderung gezwungen sein, die insbesondere in der Entlassung der widersprechenden Arbeitnehmer liegen kann. Die widersprechenden Arbeitnehmer sind dabei für die Beantwortung der Frage, ob eine beteiligungspflichtige Betriebsänderung durch Personalabbau vorliegt, mitzuzählen, sofern eine einheitliche Planung zugrunde liegt (BAG, Urteil v. 10.12.1996, 1 AZR 290/96[1]).

[1] NZA 1997, 787.

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