Rz. 16

Der Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG erfasst nur Änderungen in der Betriebsstruktur. Davon sind streng Veränderungen in der Unternehmensstruktur (also auf der Ebene des Rechtsträgers) zu trennen. Ein Zusammenschluss oder eine Spaltung des Unternehmens, die zu keiner Änderung der Betriebsstruktur führt, begründet keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung.

 
Praxis-Beispiel

Die A GmbH und die B GmbH haben jeweils einen Betrieb. Sie werden zur C GmbH verschmolzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Betriebsänderung, weil die Betriebe unverändert bestehen bleiben.

Die C GmbH entschließt sich nach drei Jahren, die Betriebe in A und B in einem Neubau in X – Stadt zusammenzulegen. Hier handelt es sich jetzt in zweifacher Hinsicht um eine Betriebsänderung. Zum einen liegt eine doppelte Betriebsverlegung vor, zum anderen sind die Betriebe nun miteinander verschmolzen worden.

Die C GmbH verkauft den Betriebsteil Vertrieb an die V – GmbH. Das ist keine Betriebsänderung, solange sich die betriebliche Organisationsstruktur im Betrieb in X – Stadt nicht ändert. Solange besteht der Betrieb dort als Gemeinschaftsbetrieb von C GmbH und V GmbH fort (siehe auch § 1 Abs. 2 BetrVG). Erst dann, wenn durch Maßnahmen auf der betrieblichen Ebene die gemeinsame Leistung der Betriebe aufgelöst wird, liegt eine Betriebsspaltung und damit eine Betriebsänderung vor. Zum Übergangsmandat des Betriebsrats siehe § 21a BetrVG.

Nicht erforderlich ist, dass die gesamte Betriebsstruktur von einer Maßnahme betroffen ist.

Eine Spaltung i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des gesamten Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen. In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst; der Betriebsrat erhält unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein zeitlich befristetes Übergangsmandat in den Betriebsteilen und behält nach § 21b BetrVG ein Restmandat für den Ursprungsbetrieb. In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort. Sein Betriebsrat bleibt im Amt und hat hinsichtlich der Abspaltung nach §§ 111ff. BetrVG mitzubestimmen. Für die abgespaltenen Teile hat er, sofern die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen, ein zeitlich befristetes Übergangsmandat.

 
Wichtig

Das Übergangsmandat wie auch das Restmandat sind vollwertige Betriebsratsmandate, die die Ausübung aller anfallenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte beinhaltet, also auch die Beteiligung bei Kündigungen nach § 102 BetrVG.

Ein Betrieb kann innerhalb des Unternehmens gespalten werden. Die Spaltung kann aber auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein. Anders als nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG für Fälle der Betriebsteilstilllegung ist für eine Spaltung i. S. von § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG nicht erforderlich, dass "wesentliche" Betriebsteile betroffen sind (BAG, Beschluss v. 18. 3. 2008, 1 ABR 77/06[1]). Zu beachten sind jedoch Bagatellgrenzen bei Ausgründungen, die nur wenige Arbeitnehmer betreffen (BAG, Beschluss v. 18. 3. 2008, 1 ABR 77/06[2]).

Eine Betriebsspaltung kann auch in der Auflösung eines gemeinsamen Betriebs bestehen. Eine teilweise Stilllegung des Betriebes ist keine Spaltung, sondern kann allenfalls bei Erreichen der Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG unter dem Gesichtspunkt der Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils eine Betriebsänderung nach Nr. 1 sein (BAG, Beschluss v. 18. 3. 2008, 1 ABR 77/06[3]).

Die Spaltung des Betriebs kann auch mit einer Spaltung des Unternehmers insbesonder nach dem UmwG zeitgleich erfolgen. Alleine die Unternehmenspaltung stellt aber keine Betriebsänderung dar, solange die Unternehmensspaltung nicht auch auf die betriebliche Ebene "heruntergebrochen" wird.

 

Rz. 17

§ 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG erfasst nur den Zusammenschluss oder die Spaltung ganzer Betriebe. Betriebsteile sind nicht erwähnt. Der Zusammenschluss eines Betriebsteils mit einem anderen Betrieb kann daher nur unter den Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG fallen[4].

[1] NZA 2008, 957.
[2] NZA 2008, 957.
[3] NZA 2008, 957.
[4] Richardi, § 111 BetrVG Rz. 106.

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