3.3.1 Ordentliche Kündigung

 

Rz. 63

Der Betriebsrat hat bei der Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung eine Woche, gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat, Zeit, sich schriftlich zu äußern; unterlässt er dies, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Wochenfrist beginnt gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag nach dem Zugang der Mitteilung und endet am gleichen Wochentag der nächsten Woche (§ 187 Abs. 2 BGB). Ist dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Geht dem Betriebsrat die Mitteilung am Samstag, den 14.6. zu, beginnt die Frist am Sonntag, den 15.6. zu laufen und endet am Samstag, den 21.6., wird jedoch bis Montag, 23.6. verlängert.

 

Rz. 64

Der Betriebsrat kann die Frist stets voll ausschöpfen, braucht also seine Stellungnahme erst kurz vor Fristablauf abzugeben. Wird eine Kündigung ausgesprochen, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war, ist die Kündigung unwirksam (BAG, Urteil v. 3.4.2008, 2 AZR 965/06[1]). Es gibt, auch in Eilfällen, keine Verpflichtung des Betriebsrats, die Frist doch nicht ganz auszunutzen.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Wochenfrist einseitig zu verkürzen oder die Kündigung "vorläufig" auszusprechen (BAG, Urteil v. 13.11.1975, 2 AZR 610/74).

 

Rz. 65

Die Wochenfrist kann auch nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verkürzt, wohl aber verlängert werden (BAG, Urteil v. 14.8.1986, 2 AZR 561/85). Die Verlängerung kann für den Einzelfall formlos durch Regelungsabrede vereinbart werden. Eine bloße Rückfrage des Betriebsrats führt jedoch nicht zu einer Verlängerung der Frist.

[1] NZA 2008, 807.

3.3.2 Außerordentliche Kündigung

 

Rz. 66

Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt für den Betriebsrat eine Äußerungsfrist von 3 Kalendertagen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Für die Berechnung der Frist gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG[1]).

 

Rz. 67

Bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer steht dem Betriebsrat nicht lediglich die Anhörungsfrist von 3 Tagen nach § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu, sondern es ist ihm die volle Frist von einer Woche zur Stellungnahme gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzuräumen (BAG, Urteil v. 12.1.2006, 2 AZR 242/05[2]). Bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB, die trotz des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung zulässig ist, soll dem Arbeitnehmer ein Schutzstandard zu gewähren sein, der dem der ordentlichen Kündigung entspricht (BAG, Urteil v. 5.2.1998, 2 AZR 227/97[3]; BAG, Urteil v. 18.10.2000, 2 AZR 627/99[4]).

 

Rz. 68

Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitgeber die 3-Tages-Frist abkürzen kann, wenn er vor deren Ablauf kündigen will.[5] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die verkürzte Frist nach den Umständen des Einzelfalles angemessen sein muss. Da dies eine wertende Entscheidung ist, sollte zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Kündigung in aller Regel die Frist eingehalten werden. Möglicherweise ist bis zum Ausspruch der Kündigung an eine sofortige Freistellung des Arbeitnehmers zu denken.

[1] Vgl. oben Rz. 52.
[2] NZA 2006, 512.
[3] NZA 1998, 771.
[4] NZA 2001, 219.
[5] KR/Etzel, § 102 Rz. 91.

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