Rz. 25

Gem. § 72 Abs. 5 muss die Mitgliederzahl der GesJAV zwingend durch Betriebsvereinbarung verkleinert werden, wenn der GesJAV nach den gesetzlichen Regelungen mehr als 20 Mitglieder angehören und ein diese Zahl ändernder Tarifvertrag nicht besteht. Die Regelung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit der GesJAV zu verbessern und entspricht der Regelung des § 47 Abs. 5 für den GesBR.

 

Rz. 26

Die Betriebsvereinbarung ist zwischen Arbeitgeber und GesBR abzuschließen. Können sie sich nicht über deren Inhalt einigen, entscheidet die Einigungsstelle gem. § 72 Abs. 6. Die Einigungsstelle kann nur vom GesBR und vom Arbeitgeber, nicht von der GesJAV angerufen werden.[1]

 

Rz. 27

§ 72 Abs. 5 schreibt nicht zwingend vor, dass die Mitgliederzahl auf 20 oder weniger abzusenken ist. Ausreichend ist, wenn durch die Betriebsvereinbarung die bisherige, sich nach den gesetzlichen Regelungen ergebende Mitgliederzahl überhaupt gesenkt wird. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass einzelne JAV zur gemeinsamen Entsendung von Mitgliedern in die GesJAV zusammengefasst werden.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 72 BetrVG Rz. 41.
[2] Fitting/Schmidt u. a.§ 72 BetrVG Rz. 40.

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