Rz. 1

Bei dem Gesamtbetriebsrat handelt es sich um eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit.[1] Daher kann er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschließen. Der Gesamtbetriebsrat als solcher erlischt nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen (BAG, Beschluss v. 5.6.2002, 7 ABR 17/01[2]). Dies ist etwa der Fall, wenn die Dezentralisierung des Unternehmens in mehrere selbständige Betriebe aufgehoben wird, nur noch in einem Betrieb des Unternehmens ein Betriebsrat besteht oder sämtliche Betriebsräte pflichtwidrig keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Gibt es Veränderungen bei den entsendenden Betriebsräten, kann sich aber auch die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats ändern.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 49 BetrVG ist zwingend. Eine Abweichung ist auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht möglich.[3]

[1] ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 1.
[2] NZA 2003, 336
[3] ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 49 BetrVG Rz. 3.

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