Rz. 25

Sämtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über z. B. Errichtung, Tätigkeit, Amtszeit, Zusammensetzung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG). Das gilt auch für Streitigkeiten über die Pflicht zum Tragen der Kosten des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer.

 

Rz. 26

Der Wirtschaftsausschuss ist in diesem Verfahren weder antragsbefugt noch beteiligtenfähig.[1]

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