Rz. 21

In den Abs. 5 bis 6a sind weitere Ansprüche des Beschäftigten in Bezug auf eine Freistellung geregelt.

 

Rz. 22

§ 3 Abs. 5 PflegeZG ermöglicht eine Freistellung für die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder. Die Betreuung kann – anders als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG – auch außerhalb der häuslichen Umgebung stattfinden (§ 3 Abs. 5 Satz 1 PflegeZG). § 3 Abs. 5 Satz 2 PflegeZG stellt klar, dass jederzeit ein Wechsel der außerhäuslichen Betreuung nach Abs. 5 in eine häusliche Pflege nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG möglich ist. Durch diese Regelung werden z. B. Fälle erfasst, in denen ein minderjähriges Kind zunächst stationär behandelt wird.[1]

§ 3 Abs. 5 Satz 4 PflegeZG verweist auf Abs. 1 Satz 2 (Schwellenwert) und die Abs. 2 bis 4 (Ankündigungsform und -frist, Abschluss einer Vereinbarung bei teilweiser Freistellung), sodass insoweit auf die obigen Ausführungen (s. Rz. 14 ff.) verwiesen werden kann.

 

Rz. 23

Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG haben Beschäftigte einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung, um einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase zu begleiten. Dieser Anspruch besteht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG höchstens für 3 Monate. Die Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob die Begleitung häuslich oder außerhäuslich stattfindet.

Die Erkrankung des nahen Angehörigen ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 PflegeZG). Im Hinblick auf die Geltendmachung dieses Freistellungsanspruchs verweist § 3 Abs. 6 Satz 3 PflegeZG auf Abs. 1 Satz 2 (Schwellenwert), Abs. 3 Satz 1 und 2 (Ankündigungsform und -frist) und auf Abs. 4 (Abschluss einer Vereinbarung bei teilweiser Freistellung).

 

Rz. 24

§ 3 Abs. 6a PflegeZG wurde in Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 und 2 VereinbarkeitsRL mit Wirkung vom 24.12.2022 eingefügt (s. Rz. 3) und regelt das Recht des Beschäftigten, in Kleinunternehmen mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten, in denen im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG kein Anspruch auf Freistellung nach § 3 Abs. 1, Abs. 5 und 6 besteht (s. Rz. 16), einen Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung über eine solche Pflegezeit bzw. Freistellung beim Arbeitgeber zu stellen.

Das Gesetz stellt an den Antrag keine bestimmte Formanforderungen. Allerdings empfiehlt es sich aus Beweisgründen, den Antrag in Textform, z. B. per E-Mail, zu stellen. Stellt ein Beschäftigter bei seinem Arbeitgeber einen Antrag i. S. d. § 3 Abs. 6a PflegeZG, muss der Arbeitgeber diesen Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang beantworten (§ 3 Abs. 6a Satz 2 PflegeZG) und bei Ablehnung des Antrags begründen (§ 3 Abs. 6 Satz 3 PflegeZG). Die Antwort des Arbeitgebers ist ebenfalls an keine bestimmte Form gebunden und ist daher auch mündlich möglich.

 
Praxis-Tipp

Auch wenn die Ablehnung des Antrags für den Arbeitgeber an keine besonderen Formanforderungen gebunden ist, kann es sich aus Beweisgründen empfehlen, die Ablehnung an den Beschäftigten zumindest in Textform zu verfassen.

[1] HWK/Lembke, § 3 PflegeZG Rz. 30; BeckOK ArbR/Joussen, § 3 PflegeZG Rz. 25.

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