Rz. 138

Eine Kündigungsschutzklage muss nicht isoliert erhoben werden. Die Änderung oder Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist zulässig, soweit die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wird. Ebenso soll eine nur hilfsweise erhobene Kündigungsschutzklage möglich sein.[1] Ausreichend ist auch die fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage als Widerklage.[2]

Klagen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, die das Gericht auch zur Prüfung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwingen, sind dagegen nicht als Kündigungsschutzklagen anzusehen. Damit wahren z. B. Klagen auf fällige Lohnansprüche für den Zeitraum nach dem Beendigungstermin oder Klagen auf Weiterbeschäftigung die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht.[3] Allerdings ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG eine Lohnklage oder eine Klage auf Weiterbeschäftigung erhebt und der geltend gemachte Lohn- bzw. Weiterbeschäftigungsanspruch aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleitet wird (vgl. dazu auch Wiehe, § 6 Rz. 7).[4]

[2] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 45.
[3] APS/Hesse/Tiedemann, § 4 KSchG Rz. 22.
[4] BAG, Urteil v. 23.4.2008, 2 AZR 699/06, NZA-RR 2008, 466, 467; so zur Lohnklage bereits BAG, Urteil v. 30.11.1961, 2 AZR 295/61, AP KSchG § 5 Nr. 3; s. dazu auch BAG, Urteil v. 18.12.2014, 2 AZR 163/14, NZA 2015, 635, 638; BAG Urteil v. 24.6.2015, 7 AZR 541/13, NZA 2015, 1511, 1513 f.

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