Rz. 536

Die Darlegungs- und Beweislast für die negative Prognose, die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen sowie die fehlende Möglichkeit der Weiterbeschäftigung liegt gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beim Arbeitgeber. Auch für das Vorliegen von Tatsachen, die bei der Interessenabwägung zur Begründung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berücksichtigt werden sollen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Dabei kann sich der Arbeitgeber – sofern keine Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements besteht – zunächst auf die Behauptung beschränken, für den Arbeitnehmer bestehe keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit. Im Fall der personenbedingten Kündigung wegen Krankheit umfasst diese pauschale Erklärung den Vortrag, es gäbe keine Möglichkeiten zur leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes.

Hierauf muss sodann der Arbeitnehmer erwidern und insbesondere darlegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne (BAG, Urteil v. 20.11.2014, 2 AZR 755/13[1]).

Bei der personenbedingten Kündigung wegen Krankheit ist darüber hinaus in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast danach zu differenzieren, ob dem Arbeitgeber die Ursache und Auswirkungen der Krankheit bekannt sind oder nicht. Sofern der Arbeitnehmer hierzu keine Auskunft erteilt, kann sich der Arbeitgeber zunächst auf die vorangegangene Fehlzeit und die Behauptung berufen, dass die Störung fortbesteht, um die negative Prognose darzulegen. Dann ist es Sache des Arbeitnehmers, Auskunft zu erteilen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. In der Praxis ist sodann nicht selten die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, weil es einen Anscheinsbeweis mangels Erfahrungssatz, eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit führe auch künftig zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, nicht gibt (BAG, Urteil v. 25.11.1982, 2 AZR 140/81[2]). Dabei hat der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmer entlastende Umstände, die dieser vorträgt, zu widerlegen.

[1] AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 52.
[2] AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 7.

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