Rz. 149

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch Hoheitsakt (Gesetz oder staatlichen Verleihungsakt aufgrund eines Gesetzes) begründet werden, sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.[1] Sie handeln durch ihre Organe, die aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Im öffentlichen Dienst bestehen vielfach besondere Vorschriften über die Vertretungsmacht, vor allem in den Gemeindeordnungen (LAG Nürnberg, Urteil v. 15.3.2004, 9 (5) Sa 841/02[2]). Soweit darin das Zusammenwirken mehrerer Organe vorgesehen ist, muss die Kündigungserklärung zwingend von allen Organen gemeinsam erklärt werden (BAG, Urteil v. 6.8.1970, 2 AZR 427/69[3]). Kompetenzzuweisungen an den Rat bedeuten eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Gemeindedirektors.[4] Schreibt eine Gemeindeordnung vor, dass das Kündigungsschreiben vom Gemeindedirektor und dem Ratsvorsitzenden handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen ist, so handelt es sich nicht um eine gesetzliche Formvorschrift, sondern um eine Vertretungsregelung. Fehlt das Dienstsiegel, kann der Arbeitnehmer die Kündigung analog § 174 Satz 1 BGB zurückweisen.[5] Damit ist aber nicht gesagt, dass ein Nachweis der Vollmacht überflüssig ist, wenn das Dienstsiegel verwendet wurde. Das wird allenfalls diskutiert, wenn neben dem Dienstsiegel auch die Amtsbezeichnung angegeben ist. Das BAG tendiert aber dazu, dass das Dienstsiegel generell nicht die Vorlage der Vollmacht ersetzen kann.[6]

[1] Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Vor v. § 89, Rz. 1.
[2] Zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem kommunalen Zweckverband durch den Verbandsvorsitzenden anstelle des Verbandsausschusses.
[3] AP BGB § 125 Nr. 7; HaKo-KSchG/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, Einleitung, Rz. 85.
[4] MünchHdbArbR/Greiner, 5. Aufl. 2021, § 108, Rz. 14.

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