Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Kündigungsfristen für den unabhängigen Dienstvertrag. Keine Anwendung findet sie auf abhängige Arbeitsverhältnisse, hier gilt § 622 BGB. Die Kündigungsfristen ermöglichen es den Vertragsparteien, sich auf das Vertragsende einzustellen, und dem entlassenen Dienstverpflichteten, sich vor finanziellen Verlusten zu schützen.[1] Die Kündigungsfristen des § 621 BGB sind nicht zwingend.[2] Die Parteien können sie ausdrücklich oder konkludent verkürzen sowie bis zur Grenze des § 624 BGB verlängern. Möglich ist darüber hinaus ein vollständiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder die Vereinbarung besonderer Kündigungsgründe. Außerdem ist ein Ausspruch der Kündigung bereits vor Dienstantritt möglich.[3]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 621 BGB Rz. 1; Staudinger/Preis, 9. Aufl. 2020, § 621 BGB Rz. 4.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 621 BGB Rz. 14; MünchKomm/Hesse, 8.. Aufl. 2020, § 621 BGB Rz. 29.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 621 BGB Rz. 13; MünchKomm/Hesse, 8. Aufl. 2020, § 621 BGB Rz. 17.

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