Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Kündigungsfristen für den unabhängigen Dienstvertrag. Keine Anwendung findet sie auf abhängige Arbeitsverhältnisse, hier gilt § 622 BGB. Die Kündigungsfristen ermöglichen es den Vertragsparteien, sich auf das Vertragsende einzustellen, und dem entlassenen Dienstverpflichteten, sich vor finanziellen Verlusten zu schützen.[1] Die Kündigungsfristen des § 621 BGB sind nicht zwingend.[2] Die Parteien können sie ausdrücklich oder konkludent verkürzen sowie bis zur Grenze des § 624 BGB verlängern. Möglich ist darüber hinaus ein vollständiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder die Vereinbarung besonderer Kündigungsgründe. Außerdem ist ein Ausspruch der Kündigung bereits vor Dienstantritt möglich.[3]
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