Rz. 148

Anders als die Dauer der Arbeitszeit entzieht sich jedoch die Regelung ihrer Lage bei einem betrieblichen Arbeitsverhältnis weitgehend der individualvertraglichen Festlegung, denn der einzelne Arbeitnehmer ist eingebunden in die Arbeitsorganisation, etwa in einen arbeitstechnisch festgelegten Produktionsprozess. Die weitgehende Unfähigkeit der Einflussnahme des einzelnen Arbeitnehmers auf die Lage der Arbeitszeit wird durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kompensiert, das den Arbeitgeber zur Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Belegschaft veranlasst. Enthalten weder Tarif- noch Einzelarbeitsvertrag eine Regelung über die Lage der Arbeitszeit, ist der Arbeitgeber, sofern nicht Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung eingreifen, kraft seines Direktionsrechts befugt, die Lage der Arbeitszeit durch einseitige Erklärung festzulegen.[1] Bei der Ausübung des Bestimmungsrechts muss der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens wahren.[2]

[1] BAG, Urteil v. 23.9.2004, 6 AZR 567/03, NZA 2005, 559; Schneider in Preis, Der Arbeitsvertrag, II A 90, Rz. 142ff.
[2] BAG, Urteil v. 28.11.1984, 5 AZR 123/83, AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 1; Linck in Schaub, ArbRHdb, § 45, Rz. 43.

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