Rz. 105

Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber muss bei einer Lohnerhöhung nicht zwangsläufig alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stellt der Wunsch des Arbeitgebers nach Vereinheitlichung des innerbetrieblichen Lohngefüges und Angleichung der unterschiedlichen Bezahlung von Arbeitnehmern, die Gleiches leisten, einen sachlichen Grund dar, einzelne Arbeitnehmer von einer Lohnerhöhung auszuschließen.[1] Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.[2] Erhöht der Arbeitgeber die Gehälter ohne allein die tarifvertraglichen Lohnerhöhungen nachzuvollziehen, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz auch dann beachten, wenn er dies bei unterschiedlichen Berufsgruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Höhe realisiert. Entscheidend ist, ob die Erhöhungen auf einer allgemeinen, einzelfallübergreifenden Zweckverfolgung beruhen.

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