Rz. 17

Das Arbeitsverhältnis wird regelmäßig bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet (Vertragstheorie).[1] Die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb hat nur noch Bedeutung für die Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG.

[1] Richardi in Staudinger, § 611a BGB, Rz. 635 ff.; Kraft in Soergel, § 611 BGB, Rz. 1.

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