Rz. 13

Beurteilungsmaßstab zur Feststellung der Unangemessenheit ist dabei eine generelle, typisierende, vom Einzelfall losgelöste Betrachtungsweise. Zu berücksichtigen sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts. Zu prüfen ist, ob der Inhalt der Klausel generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt.[1]

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