2.1 Regelungsgehalt

 

Rz. 5

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB übernimmt die Aufgabe, den sachlichen Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach Abs. 1 und 2 sowie nach den speziellen Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB festzulegen. Sinn und Zweck der Ausgrenzung bestimmter Klauseln von der Inhaltskontrolle ist die Vermeidung der indirekten Zensur der gesetzlichen Vorschriften. Dabei spricht der Gesetzgeber von "Rechtsvorschriften", was von den Gerichten weit ausgelegt wird. Danach fallen unter Rechtsvorschriften auch ungeschriebene Rechtsgrundsätze[1] und die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten.[2] Umgekehrt bedeutet dies, dass Bedingungen im Arbeitsvertrag, die nicht von den anerkannten Nebenpflichten abweichen, nicht kontrollfähig sind. Nach wie vor umstritten ist, ob Kollektivverträge auch unter die Rechtsvorschriften i. S. d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB fallen.[3]

2.2 Deklaratorische Klauseln

 

Rz. 6

Wie bereits unter Rz. 2 angesprochen, unterliegen Klauseln, die von den genannten Rechtsvorschriften weder abweichen noch diese ergänzen, keiner Inhaltskontrolle.[1] Erforderlich ist aber, dass die Klausel der fraglichen Rechtsnorm gänzlich entspricht, wobei dann, wenn durch eine Vertragsklausel die für einen anderen Vertragstyp geltenden gesetzlichen Vorschriften für anwendbar erklärt werden, nicht lediglich eine solche deklaratorischer Natur vorliegt.[2] Diese Regelung ist dann konstitutiver Art.[3]

[1] BGH, Urteil v. 12.3.1987, VII ZR 37/86.
[2] BGH, Urteil v. 5.4.1984, III ZR 2/83.
[3] Däubler/Bonin/Deibert/Däubler, § 307 BGB, Rn. 258.

2.3 Hauptleistungspflicht

 

Rz. 7

Ebenfalls keiner Kontrolle unterliegen nach herrschender Meinung die Hauptleistungen. Es findet also weder eine Preiskontrolle von Gehältern statt noch von Abreden über die Arbeitsleistung (Art, Ort, Inhalt, Dauer), da Vereinbarungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung nicht kontrollfähig sind.[1] Dies folgt aus der Vertragsfreiheit der Parteien. Allerdings findet dann, wenn die Hauptleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, ausnahmsweise doch eine Kontrolle statt.[2]

[2] Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, AGB-Arbeitsrecht, 307 BGB, Rn. 29.

2.4 Einzelfälle

 

Rz. 8

Kontrollfähig sind daher:

  • Preisnebenabreden wie Fälligkeitsklauseln[1]
  • Vorleistungsklauseln[2]
  • Wertstellungsklauseln[3]
  • Tilgungsverrechnungsklauseln[4]
  • Klauseln über Zusatzboni[5]
  • Rabatte[6]
  • Klauseln über Verzugszinsen[7]
  • Schätzungsklauseln[8]
  • Einschränkungen des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters[9]
  • Klauseln über Nutzungszinsen in einem Unternehmenskaufvertrag[10]
  • Klauseln über die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen[11]
  • Rückzahlungsabreden über Ausbildungs- und Fortbildungskosten im Arbeitsvertrag oder in Ergänzungen zum Arbeitsvertrag[12]

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