Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 16.10.1986; Aktenzeichen 7 HO 276/85)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.1986 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden.

Der Senat nimmt auf die Entscheidung zunächst Bezug (§ 543 ZPO).

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Klägerin begehrt zu Recht Zahlung von 11.294,84 DM. Dieser Betrag entspricht dem Rabatt in Höhe von 28 %, den die Klägerin der Beklagten bei Abschluß der hier in Rede stehenden Verträge auf die Kaufpreisforderung gewährt hat.

Der Rabatt ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung in Wegfall gekommen.

In Ziffer 3) der Lieferung- und Zahlungsbedingungen der Klägerin (im folgenden AGB genannt) ist bestimmt:

" Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug (§ 284 BGB) und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein."

Die Klägerin stützt hierauf zu Recht ihr Klagebegehren. Die Klausel ist Teil der Preisvereinbarung.

I.

Die AGB der Klägerin sind Vertragsbestandteil.

1.

Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten auf deren Bestellung jeweils Auftragsbestätigungen übersandt, auf denen ihre AGB abgedruckt waren. Das Landgericht hat hierin zu Recht gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Antrags verbunden mit dem Angebot, zu den AGB der Klägerin abzuschließen, gesehen, das die Beklagte durch Entgegennahme der Warenlieferung konkludent angenommen hat.

Damit wurde aber eine Kaufpreisvereinbarung getroffen, deren Besonderheit darin bestand, daß die Rabattgewährung bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3) der AGB in Wegfall kommen konnte.

2.

Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht dem keine anderslautende individuelle Vertragsabrede entgegen.

Die Voraussetzungen des § 4 AGB-Gesetz, der gemäß § 24 Satz 1 Nr. 1 AGB-Gesetz auch unter Kaufleuten Anwendung findet, liegen nicht vor.

Der Zeuge F. B., der bis 1985 bei der Klägerin im Außendienst als Vertreter tätig war, konnte zu den hier in Rede stehenden Verträgen keine Angaben machen, weil diese erst nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin abgeschlossen wurden. Seine weitere Aussage zu früheren von ihm der Klägerin vermittelten Aufträgen der Beklagten hat hingegen deutlich gemacht, daß er mit dieser wohl jeweils über eine Rabattgewährung gesprochen hat, damit jedoch noch keine Preisvereinbarung getroffen wurde. Der Zeuge war seinen Bekundungen zufolge nicht berechtigt, von den AGB der Klägerin abweichende Vereinbarungen zu treffen. Damit hielt er sich an Ziffer 2) der AGB, wonach Sondervereinbarungen der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers oder zweier Prokuristen bedürfen. Die AGB der Klägerin waren der Beklagten aus der unstreitig seit ca. 7 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehungen der Parteien bekannt. Um eine Sondervereinbarung hatte es sich aber auch bei einer von Ziffer 3) abweichende Preisvereinbarung gehandelt, wonach bereits mit der Vereinbarung eines Rabattes der Kaufpreis endgültig festgelegt worden wäre.

Da somit der von der Beklagten benannte Zeuge ihre Behauptung, die Parteien hätten jeweils bereits mit der Vereinbarung eines Rabattes eine Kaufpreisvereinbarung getroffen - und zwar nicht zu den AGB der Klägerin - nicht bestätigt hat und weitere geeignete Beweismittel nicht angeboten wurden, ist die für das Vorliegen einer Individualabrede darlegungs- und beweispflichtige Beklagte beweisfällig geblieben.

3.

Der Einbeziehung von Ziffer 3) der AGB der Klägerin steht nicht § 3 AGB-Gesetz entgegen.

Ziffer 3 der AGB war für die Beklagte keine überraschende Klausel, da sie die AGB der Klägerin kannte (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl., § 3 Rdn. 23). Deren AGB waren auf jeder Auftragsbestätigung abgedruckt, die die Klägerin der Beklagten, zu der sie seit ca. 7 Jahren Geschäftsbeziehungen unterhält, jeweils nach Auftragserteilung zugesandt hat.

4.

Zu Unrecht hält die Beklagte die Regelung in Ziffer 3 für unklar (§ 5 AGB-Gesetz) und auf die gewährten Rabatte von 28 % nicht anwendbar. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel kommen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, wobei Zahlungsverzug ausdrücklich genannt ist, "bewilligte Rabatte", also die der Beklagten bewilligten und in den Rechnungen der Klägerin ausdrücklich in der hierfür vorgesehenen Rubrik an gegebenen 28 % Rabatt, in Wegfall.

Der von der Beklagten aus dem Umstand, daß die Klägerin ihr durch Hinweis auf der Rechnung jeweils gestattet hat, bei Zahlung der Rechnung innerhalb von 2 Wochen 3 % Skonto abzuziehen, hergeleiteten Auffassung, die Klausel Ziffer 3) der AGB sei unklar und könne allenfalls auf die Skontogewährung angewandt werden, kann nicht gefolgt werden....

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