Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst bei fehlendem Rechtsschutzinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

Eine der im öffentlichen Dienst ansonsten üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen ist unzulässig, wenn sie dem Kläger weder jetzt noch in absehbarer Zukunft greifbare Vorteile bringt und das erstrebte Urteil keinerlei Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht hätte. Das ist der Fall, wenn der Beklagte den Kläger bereits in jeder Hinsicht so behandelt, als sei er in die angestrebte Vergütungsgruppe eingruppiert und keine Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Verhaltens bestehen. Unbeachtlich ist, daß die Höhe der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe durch Zulagen erreicht wird (Anschluß an LAG Rheinland-Pfalz vom 27.06.1986 – 6 Sa 398/86 –).

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nordhausen (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen 2 Ca 411/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 8 AZR 426/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 14.10.1998 – 2 Ca 411/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sich die dem Kläger unstreitig zu zahlende und gezahlte Vergütung originär aus der Vergütungsgruppe I a BAT-O ergibt oder sich zusammensetzt aus der Bezahlung nach BAT-O Vergütungsgruppe III nebst einer die Differenz zur nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O abdeckenden Zulage.

Der Kläger studierte an der Universität J. und schloss dieses Studium am 22.10.1976 mit Akademischen Grad „Diplomlehrer” mit der Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ab. Seitdem war er zunächst als Diplomlehrer für Physik und Mathematik tätig. Seit dem 01.08.1991 ist er beim Beklagten als Leiter des Studienkollegs N.. Dieses gehört zur PH E. und bereitet ausländische Studienbewerber auf ein Hochschulstudium in Deutschland vor.

Der Beklagte zahlt dem Kläger eine Vergütung in einer Höhe, wie sie der Kläger auch bekäme, wäre er in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert. Die Höhe der Vergütung setzt sich tatsächlich zusammen aus einem Gehalt nach der Vergütungsgruppe III BAT-O sowie einer Zulage in Höhe der Differenz zum Gehalt der Vergütungsgruppe I a BAT-O.

Seit dem Schreiben vom 06.12.1995 machte der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O geltend.

Seit dem 01.01.1997 ist im Haushaltsplan des Beklagten für das Studienkolleg N. die Stelle des Leiters des Studienkollegs als eine Stelle mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A ausgewiesen.

Zum unstreitigen Inhalt der Tätigkeit des Klägers im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie eines Geschäftverteilungsplanes (Bl. 9 und 9 R d. A.) verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, seine Vergütung sei weder gesetzlich noch tariflich geregelt und bestimme sich daher nach § 612 Abs. 2 BGB, weshalb die übliche Vergütung als vereinbart gelte; dies sei die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O, die für Leiter eines Studienkollegs üblich sei. Das ergebe sich aus tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Schließlich richte sich die Vergütung nicht nach den für Lehrer maßgeblichen tariflichen Vorschriften, weil er, der Kläger, als Leiter eines Studienkollegs nicht Lehrer, sondern der allgemeinen Anlage 1 a zum BAT-O unterfallender Angestellter im allgemeinen Verwaltungsdienst sei, der nebenher noch unterrichte. Auch danach ergebe sich aus dem Inhalt seiner Tätigkeit eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT-O.

Wegen des Vortrags des Klägers im ersten Rechtszug hierzu im einzelnen sowie zu den weiter vorgetragenen Rechtsansichten wird auf den Schriftsatz vom 08.03.1998 (Bl. 13 – 22 d. A.) sowie auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.09.1998 (Bl. 35 – 37 d. A.) verwiesen.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass er seit dem 01.01.1997 in der Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich mit Rechtsausführungen gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigt, wegen deren Inhalt im einzelnen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 24.02.1998 (Bl. 10 – 12 d. A.) sowie 15.09.1998 (Bl. 37 und 38 d. A.) nebst beigefügt gewesenen Anlagen (Bl. 39 – 46 d. A.) verwiesen wird.

Mit Urteil vom 14.10.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, für den Kläger seien die für die Eingruppierung angestellter Lehrer geltenden Bestimmungen maßgeblich, wonach diese in der Vergütungsgruppe eingruppiert seien, die nach § 11 Abs. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, stünde er im Beamtenverhältnis. Danach stünde dem Kläger die begehrte Vergütungsgruppe nicht zu, weil er zwar die Funktion des Leiters des Studienkollegs ausübe, allerdings nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht feststünde, dass er außer der Funktion ...

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