Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifgerechte Einreihung

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 19.03.1986; Aktenzeichen 4 Ca 87/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.03.1986, Aktenzeichen: 4 Ca 87/86, abgeändert und wie folgt neugefaßt:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 01.04.1971 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Bundes (MTB II) Anwendung. Der Kläger ist gem. § 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II vom 11.07.1966 in die Lohngruppe V eingruppiert. Mit der Klage macht er geltend, er sei in die Lohngruppe IV einzureihen und nach dieser Lohngruppe zu vergüten.

Seit dem 14.05.1984 verrichtet der Kläger Tätigkeiten, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien die Voraussetzungen der Lohngruppe IV erfüllen. Die Tätigkeit wurde ihn zunächst vertretungsweise wegen des Ausfalls eines erkrankten Kollegen, nach dessen Ableben am 13.10.1984 vorübergehend übertragen. Der Kläger erhält seitdem eine Zulage nach § 3 Abs. IV, bzw. § 2 Abs. IV des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis, durch die die Differenz zwischen den Lohngruppen IV und V ausgeglichen wird. Die begehrte Einreihung in die Lohngruppe IV zeitigte derzeit keinerlei Auswirkungen auf arbeitsvertragliche Ansprüche, da der Kläger den Lohn aus der angestrebten Lohngruppe bereits erhält und sich im übrigen – Reisekosten, Urlaub, etc. – aus der unterschiedlichen Eingruppierung in Lohngruppe IV oder V keine Differenzierungen ergeben.

Die Beklagte begründete die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger damit, daß sie wegen der für das 1. Quartal 1986 geplanten und auch durchgeführten Verlegung einer Kompanie und wegen der für Ende 1986 geplanten Umrüstung einer Batterie, ca. 50 Arbeitnehmer unterzubringen habe und die Entscheidung über die endgültige Besetzung freiwerdender Stellen erst treffen könne, wenn diese Unterbringungsfrage geklärt sei.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 19. März 1986 dem Antrag des Klägers entsprechend festgestellt, daß der Kläger in die Lohngruppe IV des Lohngruppenverzeichnisses, Teil I, Allgemeiner Teil, MTB II eingereiht und danach zu vergüten ist; den Wert des Streitgegenstandes hat es auf DM 3.600,00 festgesetzt.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Beklagte hat ihre der Höhe der Beschwer nach statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Die damit zulässige Berufung zeitigt auch in der Sache Erfolg. Die vom Kläger erhobene Klage ist unzulässig und war deshalb unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

1.

Der Kläger hat Feststellungsklage erhoben. Diese setzt gem. § 256 Abs. I zu ihrer Zulässigkeit voraus, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hat. Daran fehlt es hier.

Zwar richtet sich die Klage auf die Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses, da dazu auch einzelne Folgen einer Rechtsbeziehung zählen; die Frage, nach welcher Lohn- oder Vergütungsgruppe sich der arbeitsvertragliche Vergütungsanspruch zu richten hat, kann deshalb zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern dem nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage gegenübersteht. Dem Kläger fehlt jedoch das Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. Dieses ist nur gegeben, wenn sich aus der beantragten Feststellung unmittelbar oder in naher Zukunft Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers ergeben, die ihn Grundlage oder Richtschnur für sein künftiges Verhalten oder zutreffende Dispositionen sein können (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. 1984, § 256, Anm. III AB). Aus der durch die beantragte Feststellung zu beseitigenden Ungewißheit muß dem Kläger ein wirklicher Nachteil drohen, oder … der Kläger muß erkennbaren Anlaß zur Besorgnis heben.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger beantragte Feststellung würde derzeit ohne konkrete Auswirkungen auf seine Rechtsstellung bleiben. Die begehrte Klärung bringt ihm keinerlei Verbesserungen, die Ungewißheit über die künftige Entwicklung belastet ihn derzeit nicht. Die Beklagte ist, wie ihre bisherige Verhaltensweise zeigt, bemüht, die aus den anderen Einheiten unterzubringenden Arbeitnehmer ohne Inanspruchnahme der Position des Klägers zu beschäftigen. Es i...

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