(1) 1Beihilfefähig sind die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entstandenen Aufwendungen für

 

1.

vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V,

 

2.

allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422-) und des § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

andere im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen im Rahmen der §§ 8 und 18,

 

4.

die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG) und

 

5.

Wahlleistungen in Form

 

a)

von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) sowie

 

b)

einer gesondert berechneten Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.

2Bei den Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 ist nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes die Eigenbeteiligung je Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. 3Die Eigenbeteiligung beträgt

 

1.

25 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und

 

2.

7,50 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b.

 

(2) 1In nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

 

1.

bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt,

 

2.

in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

 

a)

bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 333,20 Euro,
 

b)

bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 282,40 Euro,
 

c)

bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 426,10 Euro,
 

d)

bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 333,50 Euro.
 

3.

gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a,

 

4.

gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach § 10 Abs. 9 KHEntgG,

 

5.

Aufwendungen zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.

2Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind.

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