(1) 1Beihilfefähig sind die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entstandenen Aufwendungen für
1. |
vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V, |
2. |
allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422-) und des § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, |
3. |
andere im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen im Rahmen der §§ 8 und 18, |
4. |
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG) und |
5. |
Wahlleistungen in Form
|
2Bei den Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 ist nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes die Eigenbeteiligung je Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. 3Die Eigenbeteiligung beträgt
1. |
25 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und |
2. |
7,50 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b. |
(2) 1In nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
1. |
bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, |
3. |
gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, |
4. |
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach § 10 Abs. 9 KHEntgG, |
5. |
Aufwendungen zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste. |
2Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind.
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