Im Rahmen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten sowie bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs wird eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte i. d. R. nicht erforderlich sein.

So besteht z. B. ein volles Mitbestimmungsrecht in einer Privatschule bei der Festlegung der Höchstgrenzen für Vertretungsstunden gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern.[1] Andererseits ist mitbestimmungsfrei die Entscheidung des Schulträgers einer Privatschule, im Rahmen eines Ganztagsschulbetriebs Lehrer an den Nachmittagen zu Unterrichts- und Betreuungsstunden heranzuziehen.[2] Des Weiteren ist auch die Änderung von Dienstplänen für Pflegekräfte in karitativen Einrichtungen mitbestimmungsfrei, sofern die Dienstplaneinteilung für die Verwirklichung der karitativen Einrichtung prägend ist.[3] Auch hinsichtlich der Frage des geteilten Dienstes für die im pädagogisch-pflegerischen Bereich eines Behindertenwohnheims eingesetzten Arbeitnehmer besteht kein Mitbestimmungsrecht.

[3] LAG Hamm, Beschl. v. 18.05.1988 – 12 TaBV 4/88, andererseits ablehnend BAG, Beschl. v. 18.04.1989 – 1 ABR 2/88 bezüglich der Aufstellung des Dienstplans für Pflegepersonal in einem Dialysezentrum.

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