5.5.1 Situation während der Brückenteilzeit

Während der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung (§ 9a Abs. 4 TzBfG). Nach der Gesetzesbegründung soll dies dem Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung gewährleisten.

 
Wichtig

Keine Sperre für Verringerungs- bzw. Verlängerungsverlangen aufgrund anderer Vorschriften

Die Sperre für eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit während der Brückenteilzeit erfasst nur Anträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ("keine weitere Verringerung und keine Verlängerung … nach diesem Gesetz").

Nicht ausgeschlossen sind Anträge auf eine weitere Verringerung der Arbeitszeit nach BEEG, Pflegezeitgesetz, § 11 TVöD/TV-L. Gleiches gilt für den Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes nach § 11 Abs. 3 TVöD/TV-L.

5.5.2 Situation nach Ablauf der Brückenteilzeit

Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur früheren Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG).

 
Wichtig

Keine Sperre für Teilzeitverlangen aufgrund anderer Vorschriften

Die Sperre für ein erneutes Verringerungsverlangen erfasst nur Anträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ("kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen").

Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. BEEG, Pflegezeitgesetz, § 11 TVöD/TV-L) sind nicht ausgeschlossen.

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