Die variable Arbeitszeit ist eine Vertragsform, in der sich Mitarbeiter zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichten, ohne eine festgelegte konkrete Arbeitszeit zu haben. Der vom Arbeitgeber geplante Einsatz wird mehr oder weniger kurzfristig mitgeteilt.

Im Gegensatz zur herkömmlichen Arbeitszeit und zum Jahresarbeitszeitvertrag bestimmt der Arbeitgeber bei der variablen Arbeitszeit allein, wann der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachzukommen hat.

Siehe auch Vertragsmuster "Arbeit-auf-Abruf-Rahmenvereinbarung" und Berechnungsübersicht.

5.1 Definition, Anwendungsbereich

Die variable Arbeitszeit ist aus Sicht des Arbeitgebers das flexibelste Modell der Arbeitszeitgestaltung:

  • Unter Ausnutzung dieses Modells kann zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang gearbeitet werden, in dem die Arbeit anfällt.
  • Bei geringer Arbeitsauslastung kann die Arbeitszeit ohne Leerzeiten verkürzt werden.
  • Fallen Arbeitsspitzen an, wird Arbeit in zunehmendem Umfang abgerufen.
  • Variable Arbeitszeit ist insbesondere bei Anpassung an nicht planbare Schwankungen des Arbeitsanfalls von Vorteil.

Bedacht werden muss dabei, dass der Verwaltungs- und Planungsaufwand im Betrieb/in der Einrichtung steigt:

  • Die schwankende Arbeitszeit der flexiblen Teilzeitkraft muss genau festgehalten und abgerechnet werden. Mit moderner Technik sollte dies allerdings nur ein geringes Problem darstellen.
  • Muss eine Vielzahl von Teilzeitkräften verwaltet werden, so führt dies letztlich zu einer Vergrößerung der Personalabteilung.

5.1.1 Rahmenvereinbarung

Zu Beginn der Vertragsbeziehung wird eine Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen.

Dauer und Lage der einzelnen Arbeitseinsätze können variieren. Das Deputat wird vom Arbeitgeber im vereinbarten Bezugszeitraum nach Bedarf abgerufen (daher auch die Bezeichnung "Arbeit-auf-Abruf" im BeschFG bzw. der Nachfolgeregelung § 12 TzBfG). Die Mindestvorgaben des § 12 TzBfG - Arbeitsvolumen, Ankündigungsfrist, Mindesteinsatzdauer – sind einzuhalten.

Vertragsformulierung:

§ 1 Tätigkeit

  1. Der Mitarbeiter ist einverstanden, auf Abruf des Arbeitgebers als ................................... zu arbeiten.
  2. Eine Verpflichtung zur jeweiligen Arbeitsaufnahme besteht nur, wenn der Mitarbeiter spätestens vier Tage vor dem Bedarfsfall verständigt wird.
  3. Bei Anforderung unter dieser Frist ist die Arbeitsaufnahme freiwillig.

Nicht variabel ist dagegen das Arbeitsvolumen. Im Arbeitsvertrag muss ein festes Arbeitsdeputat vorgesehen sein, § 12 TzBfG).

Nach dem Wortlaut des § 12 TzBfG muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Gemeint ist wohl die "durchschnittliche" wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit. Der Regierungsentwurf bezieht sich ausdrücklich auf die bisherigen Inhalte des § 4 BeschFG, die in § 12 TzBfG fortgeschrieben werden.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine festgelegte Anzahl von

  • Stunden/Tagen in der Woche,
  • Stunden/Tagen/Wochen im Monat,
  • Stunden/Tagen/Wochen/Monaten im Halbjahr, im Jahr

zu erbringen.

Am Gebräuchlichsten ist die Vereinbarung eines Stundenkontos im Halbjahr oder Jahr.

Vertragsformulierung:

§ 2 Arbeitszeitvolumen

Die jährliche Arbeitszeit beträgt ............... (z.B. 520) Stunden.

Die flexible Arbeitszeit wird auch als

  • variable Arbeitszeit bzw.
  • kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) oder
  • bedarfsorientierte variable Arbeitszeit (BAVAZ)

bezeichnet.

Bezüglich der Abwicklung der Arbeitsverträge mit flexibler Arbeitszeit wird auf die Grundsätze zur "Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit" , insbesondere die Notwendigkeit, Teilzeitkräfte gleich zu behandeln, verwiesen. Im Folgenden werden lediglich die Besonderheiten entwickelt.

5.1.2 Anwendungsbereich

Grundsätzlich sind vor Einführung des Modells die Vorgaben des § 12 TzBfG zu beachten. Sie schränken die Gestaltungsmöglichkeiten ein:

Abruf vier Tage vor Arbeitsanfall oder früher

Den Interessen und Vorteilen des Arbeitgebers an einer variablen Arbeitszeit stehen keine Vorteile auf seiten der Arbeitnehmer gegenüber, jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeit vier Tage vor ihrem Anfall oder früher abgerufen werden kann.

Bei der geschilderten Konstellation ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeit aufzunehmen (§ 12 Abs. 2 TzBfG).

Hier führt das Modell der variablen Arbeitszeit für die Arbeitnehmer zu einem Verlust an Zeitsouveränität. Der Arbeitgeber wird Schwierigkeiten haben, Arbeitnehmer einzustellen, die sich auf derartige Vertragsgestaltungen einlassen.

Freiwillige Arbeitsaufnahme bei kurzfristigem Abruf

In der Praxis hat sich erwiesen, dass flexible Arbeitszeit von der Arbeitnehmerseite nur angenommen wird, wenn auch der Arbeitnehmer Zeitsouveränität gewinnt:

Regelmäßig verändert sich der Arbeitsanfall in den Betrieben/Einrichtungen kurzfristig, sodass ein Abruf vier Tage vorher ohnehin nicht möglich ist.

Erfolgt der Abruf nach diesem Zeitpunkt, so ist bei der flexiblen Arbeitszeit die Arbeitsaufnahme freiwillig (§ 12 Abs. 2 TzBfG)!

Der Arbeitnehmer entscheidet damit selbst, ob er zum konkreten Zeitpunkt tätig werden will oder nicht. Er gewinnt die gewünschte Zeitsouveränität.

D...

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