Grundsätzlich haben die Teilzeitarbeitnehmer Anspruch auf die anteilige Tarifvergütung, die ein Vollzeitarbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit erhält. Dies ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot und aus dem ausdrücklich in § 4 Abs. 1 TzBfG normieren Diskriminierungsverbot.

Die Teilzeitkraft darf nur bei Vorliegen rechtfertigender sachlicher Gründe anders behandelt werden als eine Vollzeitkraft.

4.2.1 Anteilige Tarifvergütung

Grundsätzlich haben die Teilzeitarbeitnehmer Anspruch auf die anteilige Vergütung, die der Vollzeitarbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit erhält.[1] Dies ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot.Eine Differenzierung bei der Vergütungsbemessung darf nicht auf die unterschiedliche Arbeitszeitdauer gestützt werden[2] (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Die Teilzeitkraft darf jedoch aus anderen sachlichen Gründen abweichend von der Vollzeitkraft behandelt werden (vgl. "Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten").

Als sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung kommen in Betracht[3]

  • die Anforderungen des Arbeitsplatzes
  • die Qualifikation.

Eine Benachteiligung, begrenzt allein auf Teilzeitkräfte, wird durch diese Gründe kaum zu rechtfertigen sein, da die Gruppenbildung unmittelbar an den sachlichen Grund anknüpfen muss.[4]

Von dem Gebot der Gleichbehandlung in § 4 Abs. 1 TzBfG darf auch nicht durch Tarifvertrag abgewichen werden. Tarifliche Regelungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sind unwirksam.[5]

Der BAT gilt seit der Aufhebung des § 3 Buchst. n) BAT uneingeschränkt für alle Teilzeitkräfte.

[1] BAG, Urt. v. 27.07.1988 – 5 AZR 244/87, AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = BB 1988, 2178; Urt. v. 25.01.1989 – AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985 = NZA 1989, 209; Urt. v. 24.10.1989 – AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG; 26.09.1990 – EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 89.
[3] BAG, Urt. v. 21.08.1991 – 5 AZR 634/90,

BAG, Urt. v. 22.08.1990 – AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG; BAG, Urt. v. 24.03.1993 – 10 AZR 97/92, ZTR 1993, 338.

[4] LAG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.1991 – LAGE § 2 BeschFG 1985 Nr. 8.
[5] BAG, Urt. v. 14.03.1989 – AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985.

4.2.2 Ansprüche im Einzelnen

Grundvergütung, Ortszuschlag

Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (Grundvergütung und Ortszuschlag), die in den Vergütungstabellen jeweils für entsprechend vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten entspricht (§ 34 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BAT).

Der Teilzeitarbeitnehmer hat also grundsätzlich Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend der mit ihm individuell vereinbarten Arbeitszeitdauer.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Wochenstunden besteht Anspruch auf zur Zeit 20/38,5 (in den neuen Bundesländern: 20/40) der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten, d.h. in derselben Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe/Stufe befindlichen Angestellten mit gleichem Familienstand.

Wegen der Besonderheiten beim ehegattenbezogenen und kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag – diese Anteile sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe auszuzahlen –, wird auf die Ausführungen im Stichwort Ortszuschlag verwiesen.

Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollbeschäftigten (zur Zeit 38,5 Stunden im BAT-West, 40 Stunden im BAT-Ost) unter Beibehaltung der bisherigen Monatsvergütung herabgesetzt – findet also eine - tarifliche Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich statt –, so hat auch die Teilzeitkraft Anspruch auf anteilige Arbeitszeitverkürzung oder eine entsprechende Vergütungserhöhung.[1] Andernfalls erhielte die Teilzeitkraft pro Zeiteinheit eine geringere Vergütung als die vollzeitbeschäftigten Kollegen; ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG läge vor.

 
Praxis-Tipp

Da die Teilzeitkraft, in deren Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart wurde, nicht automatisch an der Verkürzung der Arbeitszeit teilnimmt[2] sollte in Zukunft bei Teilzeitkräften statt einer festen Stundenzahl (z.B. 19,25 Wochenstunden) der prozentuale Bezug zur tariflichen Arbeitszeit (im Beispiel: 50 %) hergestellt werden.

Bei einer Höhergruppierung ist eine Verdoppelung der Bewährungszeiten von Teilzeitkräften – wie sie bis zur Tarifänderung 1994 in § 23a Ziffer 6 a BAT -West enthalten war – als mittelbare Frauendiskriminierung unzulässig[3] Damit sind auch vor dem 1.1.1988 in Halbtagsbeschäftigung verbrachte Zeiten voll auf die Bewährungszeit anzurechnen (Einzelheiten siehe "Eingruppierung").

Gleiches gilt für § 23a Ziffer 6 b BAT -West a.F., wonach Bewährungszeiten im Falle des Übergangs zu längerer Arbeitszeit nur anteilig anzurechnen waren.[4]

Schicht- und Wechselschichtzulagen

Monatliche Zulagen sind grundsätzlich anteilig zu zahlen, § 34 Abs. 2 BAT. Dies gilt insbesondere für die allgemeine Zulage.

  • Nach der Rechtsprechung[5] können jedoch Teilzeitbeschäftigte "im selben Umfange wie Vollzeitbeschäftigte" Wechselschichtzulage ve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge