Zulässig ist es, die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen unterschiedlich zu behandeln. Dazu zählen - bereits im Regierungsentwurf zum BeschFG fixiert[1]- u.a. die

  • Arbeitsleistung,
  • Qualifikation,
  • unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen.

Auch wegen der Teilzeitarbeit lässt § 4 Abs. 1 TzBfG eine unterschiedliche Behandlung zu, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Dies kann "z.B. beim beruflichen Aufstieg oder bei einer Versetzung der Fall sein, wenn die auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben nicht durch einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wahrgenommen werden können".[2]

Der Differenzierungsgrund muss objektiv vorhanden sein.[3] Die bloße Einschätzung des Arbeitgebers, bestimmte, nach dem Tarifvertrag ausgleichspflichtige Belastungen träten nur bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern ein, reicht nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn diese Ansicht "vertretbar erscheint".[4] Vielmehr müssen arbeitsmedizinische, arbeitswissenschaftliche oder andere Ergebnisse vorliegen, aus denen das Vorhandensein des Differenzierungsgrundes abzuleiten ist.

Bindung Vollzeitbeschäftigter?

Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten liegt bei der Gewährung von zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen nicht schon dann vor, wenn die Darlehensgewährung lediglich eine Bindung des vollbeschäftigten Arbeitnehmers an den Betrieb bezwecken soll.[5]

Das allgemeine Interesse eines Arbeitgebers, durch zusätzliche Leistungen möglichst nur Vollzeitbeschäftigte zu bekommen oder zu halten, rechtfertigt eine Differenzierung nicht.

Soziale Lage, nebenberufliche Tätigkeit?

Nach inzwischen überholter Auffassung des BVerfG[6] sollte die geringere Vergütung von Teilzeitbeschäftigten, die diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Ein nebenberuflich Teilzeittätiger sichere über die Nebentätigkeit in aller Regel nicht seine Existenzgrundlage, sondern er verdiene hinzu.

Insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Rezession, in der zunehmend Arbeitnehmer ihre Vollzeittätigkeit in nicht tarifgebundenen Firmen leisten - "Outsourcing" ist angesagt -, in der Einstiegsgehälter erheblich unter dem Tariflohn diskutiert werden, sind mehr und mehr Arbeitnehmer gezwungen, zusätzlich eine Nebentätigkeit zu übernehmen, um den Familienunterhalt, teure Mietzahlungen u.Ä. zu bestreiten.

Differenziert wurde vom BVerfG vorliegend wegen der Teilzeittätigkeit und nicht aus anderen Gründen, und dies ist unzulässig.[7]

Die Kritik aufgreifend hat das BAG entschieden, dass die soziale Lage bzw. nebenberufliche Tätigkeit eine unterschiedliche Behandlung des Teilzeitarbeitnehmers nicht rechtfertigen kann.[8]

Es gilt demnach zwingend: Teilzeitarbeit darf nicht schlechter bezahlt werden als Vollzeitarbeit, nur weil der Teilzeitarbeitnehmer einen Hauptberuf ausübt und dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage hat.

Nach Auffassung des BAG kann die soziale Lage des Arbeitnehmers für die Bemessung des Stundensatzes des Arbeitsentgeltes nicht erheblich sein. Die Arbeitsleistung verändert ihren Wert nicht durch die soziale Lage des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer keinen "Soziallohn" oder dessen Alimentation nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

Nebenberuflich Tätigen sind nach der Änderung des mittlerweile ganz gestrichenen § 3n) BAT im Jahre 1998 anteilige tarifliche Leistungen zu gewähren.

Dies bedeutet, dass dem nebenberuflich Tätigen sämtliche tariflichen Leistungen des BAT zustehen, neben der BAT-Vergütung nach entsprechender Eingruppierung vor allem das Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung.

Studierende?

Die Herausnahme von Studierenden aus dem Geltungsbereich des BAT nach der Fassung des § 3 Buchst. n BAT bis 1997 verstieß nach Auffassung des BAG gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG.[9]

Bei einem Studenten, der im Regelfall arbeiten muss, um seinen Lebensunterhalt während des Studiums zu finanzieren, liegt eine soziale Absicherung gerade nicht vor.

Konsequent hatte das LAG Hamburg[10] und ihm folgend das BAG entschieden, dass Studierende entgegen § 3 Buchst. n BAT Anspruch auf anteilige tarifliche Leistungen haben. Auch das Hessische LAG[11] hielt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht für einen sachlichen Grund dafür, einen teilzeitbeschäftigten Werkstudenten von den Vollzeitkräften gewährten betrieblichen Leistungen auszuschließen.

Das BAG hat sich den geschilderten Erwägungen angeschlossen:[12] Der Status als Studierender und die in der Versicherungsfreiheit liegende sozialrechtliche Begünstigung sind keine sachlichen Gründe für eine arbeitsrechtliche Schlechterstellung dieser Arbeitnehmer bei der Gestaltung allgemeiner Arbeitsbedingungen.

Studierenden sind nach der Neufassung bzw. der Streichung des § 3 Buchst. n BAT (74. und 77. Änderungstarifvertrag) anteilige tarifliche Leistungen zu gewähren.

Geringfügige Beschäftigung?

Die geringfügig Beschäftigten waren als letzte Gruppe nach dem Wortlaut des ...

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