Bei flexibler Teilzeitarbeit (s. hierzu Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit) können Dauer und Lage der Arbeitseinsätze variieren. Im Arbeitsvertrag muss jedoch ein festes Arbeitsdeputat (Umfang der Arbeitszeit) vorgesehen sein, § 12 Abs. 1 TzBfG. Demnach ist nur die Lage der einzelnen Arbeitseinsätze flexibel.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine festgelegte Anzahl von

  • Stunden/Tagen in der Woche,
  • Stunden/Tagen/Wochen im Monat,
  • Stunden/Tagen/Wochen/Monaten im Halbjahr, im Jahr

zu erbringen.

Am Gebräuchlichsten ist die Vereinbarung eines Stundenkontos im Halbjahr oder Jahr.

Das Deputat wird vom Arbeitgeber im vereinbarten Bezugszeitraum nach Bedarf abgerufen (daher auch die Bezeichnung "Arbeit-auf-Abruf"). Die Mindestvorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG und § 12 Abs. 2 TzBfG - Mindesteinsatzdauer, Ankündigungsfrist - sind einzuhalten.

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