Aufgaben, die von Umfang und Lage nicht vorhersehbaren Schwankungen im Arbeitsanfall unterliegen, aber wiederholt auftreten, können mit der Vereinbarung flexibler Arbeitszeit abgewickelt werden.

  • Unter Ausnutzung dieses Modells kann zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang gearbeitet werden, in dem die Arbeit anfällt.
  • Bei geringer Arbeitsauslastung kann die Arbeitszeit ohne Leerzeiten verkürzt werden.
  • Fallen Arbeitsspitzen an, wird Arbeit in zunehmendem Umfang abgerufen.

Grundsätzlich kann die flexible Arbeitszeit auch mit Vollzeitkräften vereinbart werden. Ist der Arbeitsanfall und damit der Abruf jedoch nicht vier Tage im Voraus planbar, so hat der Mitarbeiter das Recht, die Arbeitsaufnahme abzulehnen. Ein Vollzeitvolumen kann auf diese Weise kaum erreicht werden.

Flexible Arbeitszeit wird daher typischerweise als Teilzeitarbeitsvertrag vereinbart.

Bei flexibler Teilzeitarbeit variieren Dauer und Lage der Arbeitseinsätze. Im Arbeitsvertrag muss jedoch ein festes Arbeitsdeputat (Umfang der Arbeitszeit) vorgesehen sein, § 12 Abs. 1 TzBfG. Demnach ist nur die Lage der einzelnen Arbeitseinsätze flexibel.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine festgelegte Anzahl von

  • Stunden/Tagen in der Woche,
  • Stunden/Tagen/Wochen im Monat,
  • Stunden/Tagen/Wochen/Monaten im Halbjahr, im Jahr

zu erbringen.

 
Praxis-Tipp

Am gebräuchlichsten ist die Vereinbarung eines Stundenkontos im Halbjahr oder Jahr.

Das Deputat wird vom Arbeitgeber im vereinbarten Bezugszeitraum nach Bedarf abgerufen (daher auch die Bezeichnung "Arbeit-auf-Abruf"). Die Mindestvorgaben des § 12 Abs. 1 u. 2 TzBfG – Ankündigungsfrist von vier Tagen, Mindesteinsatzdauer von drei Stunden am Tag – sind einzuhalten.

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