Wichtig

Sachgrund für Befristung der Arbeitszeitaufstockung erforderlich

Wird eine Erhöhung der Arbeitszeit in "erheblichem Umfang" vereinbart, so unterliegt die Befristung der Vertragsänderung nach der Rechtsprechung des BAG der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds, der auch die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen würde.[1]

Jedenfalls ist die Aufstockung der Arbeitszeit um 50 % der Vollarbeitszeit für die Dauer von 3 Monaten als eine "erhebliche" Änderung der Arbeitszeit anzusehen. Auch eine Erhöhung um mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses gilt als erheblich.[2]

Wird die Arbeitszeit befristet in nicht erheblichem Umfang erhöht, ist anhand einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird. Dabei können z. B. auch die Anzahl der in der Vergangenheit getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarungen und die Gesamtdauer des Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden.[3] Liegen Umstände vor, die eine Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, kann dies in der Abwägung zugunsten des Arbeitgebers wirken.[4] Zu beachten ist, dass diese Inhaltskontrolle sich nicht auf die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung bezieht, sondern auf deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Alleine Letztere ist Gegenstand der Abwägung.[5]

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