Rz. 15

§ 14 TzBfG findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.[1] Denn die Vorschrift bezieht sich nur auf die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbestandteile.

Deshalb führte das Inkrafttreten des TzBfG am 1.1.2001 nicht zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Vielmehr waren die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zunächst weiterhin auch auf Befristungen einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 vereinbart wurden.[2] Nach diesen Grundsätzen bedurfte die Befristung einzelner Vertragsbedingungen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz objektiv entzogen werden konnte.

 

Rz. 16

Eine grundlegende Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen ergab sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1.1.2002. Dadurch wurde das Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert (§§ 305 ff. BGB n. F.) und die bis dahin für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts geltende Bereichsausnahme gestrichen. Das AGB-Recht gilt daher seit 1.1.2002 auch für Arbeitsverträge. Da es sich bei der arbeitsrechtlichen Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen um eine Vertragsinhaltskontrolle handelt, richtet sich diese nunmehr nach den Grundsätzen der §§ 305 ff. BGB. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Befristung eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, also eine vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestimmung, ist; da der Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB ist[3], findet eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB auch dann statt, wenn die vom Arbeitgeber vorformulierte Befristung einer Arbeitsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (Einmalbedingung). Das gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf die Befristung keinen Einfluss nehmen konnte.[4]

Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.[5] Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB geboten ist[6], d. h. wenn die Befristungsabrede vom Arbeitgeber vorformuliert ist und der Arbeitnehmer auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Ein Sachgrund i. S. d. bisherigen Rechtsprechung ist somit zur Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht mehr erforderlich.[7]

 

Rz. 17

Bei der Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung muss der Grund für die Befristung in der vertraglichen Vereinbarung nicht angegeben werden.[8]

 

Rz. 18

Wird eine Vertragsbedingung mehrfach nacheinander befristet vereinbart, unterliegt grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dies verhält sich nur dann anders, wenn die Parteien bei der zuletzt vereinbarten Befristung dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die vorhergehende Befristung der Arbeitsbedingung gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen.[9]

 

Rz. 19

Nach § 307 Abs. 1 BGB ist die Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung unwirksam, wenn durch sie die betroffenen Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Dies ist aufgrund einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner zu ermitteln. Die Prüfung hat grundsätzlich anhand eines generellen, typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstabs zu erfolgen.[10]

 

Rz. 20

Allerdings sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei Verbraucherverträgen, zu denen Arbeitsverträge zählen, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, also einzelfallbezogene Umstände, zu berücksichtigen.[11]

 

Rz. 21

Bei der befristeten Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit ist zu beachten, dass allein die Ungewissheit des künftigen Arbeitskräftebedarfs nicht als anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB anzusehen ist.[12]

Das BAG hat die für 1 Schuljahr befristete Erhöhung des Stundendeputats teilzeitbeschäftigter Lehrer in einer Vielzahl von Fällen an Schulen in einem neuen Bundesland aufgrund der Besonderheiten im Schulbereich dieses Bundeslandes für wirksam gehalten. Denn aus diesen Besonderheiten (Lehrerüberhang aufgrund sinkender Schülerzahlen; fehlende Möglichkeit des Arbeitgebers, den Lehrkräftebedarf durch Akquisition am Markt zu beeinflussen; Gewährleistung einer kontinuierlichen Unterrichtserteilung für die Bevölkerung etc.) ergab sich ein anerkennenswertes Interesse des Landes an der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit. Auch wurden bei der Vertragsgestaltung mit den betroffen...

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