Der Arbeitnehmer unterliegt in der Pflegezeit und der Familienpflegezeit einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor Beginn, bis zur Beendigung der teilweisen Freistellung zur Pflege von nahen Angehörigen grundsätzlich nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG; § 2 Abs. 3 FPfZG).

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