Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Die Vereinbarung, dass entstandene Ansprüche nur innerhalb einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Form von den einzelnen Vertragspartnern geltend gemacht werden müssen und danach ausgeschlossen sind (sog. Ausschlussfristen), ist in einem Tarifvertrag nach § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG zulässig.

Geht ein Anspruch eines Arbeitnehmers deshalb verloren, weil er diesen in Unkenntnis der Geltung eines Tarifvertrags nicht rechtzeitig in Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht hat, ist der Arbeitgeber allerdings, wenn er entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG versäumt hat, den Arbeitnehmer auf die Geltung des Tarifvertrags hinzuweisen, zum Schadensersatz verpflichtet.[1]

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