Grundsätzlich ist das Bürgerliche Gesetzbuch auf Abschlussänderungen und die Beendigung des Tarifvertrags anzuwenden, sofern dies nicht dem Tarifvertragsgesetz oder dem Charakter als Kollektivvertrag entgegensteht. Deshalb gelten für den Vertragsschluss die §§ 145 ff. BGB, eine Anfechtung des Tarifvertrags ist unter den Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB möglich, sie kann aber diesen nicht rückwirkend vernichten (wie § 142 BGB vorsieht), da die Rechtsnormen des TV in der Vergangenheit schon auf die Arbeitsverhältnisse eingewirkt haben.

Bei der Auslegung eines Tarifvertrags[1] (d. h. bei der Frage, welche unterschiedlichen Fallgestaltungen der einzelnen, vielleicht unklaren tarifvertraglichen Regelung unterfallen und welche nicht) ist zu unterscheiden zwischen schuldrechtlichem und normativem Teil. Die normativen Bestimmungen (und um diese geht es meist) sind nach der objektiven Methode wie Gesetze auszulegen.

Bei ergänzender Auslegung (d. h. bei der Frage, ob ein vom Tarifwortlaut nicht umfasster Fall [Lücke] dennoch in die Vorschrift eingeordnet werden muss) ist zu unterscheiden, ob eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke vorliegt, d. h.:

  • Haben die Tarifvertragsparteien den nicht vom Wortlaut umfassten Fall bewusst nicht regeln wollen oder versehentlich eine Regelung unterlassen?

Die ergänzende Auslegung darf nur vorgenommen werden, wenn die Regelungslücke unbewusst ist.[2] Bewusste Regelungslücken können nicht geschlossen werden, da sonst in die Tarifautonomie (und diese ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt) eingegriffen würde.

Eine spätere tarifliche Ordnung löst die frühere grundsätzlich ohne Nachwirkung ab, auch wenn die spätere die Arbeitsbedingungen verschlechtert (lex posterior derogat legi priori). Die Grenzen der Rückwirkung entsprechen der geltenden gesetzlichen Regelung.

[1] Grundsätzlich zur Auslegung Gröbing, ZTR 1987, 138 ff.

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