Leitsatz (redaktionell)

1. Das Anbringen von Etiketten an fertigen Knaben-, Burschen- oder Herrenhemden sowie die Aufgabe, einen Cellostreifen unter die Kragen zu bringen, wird weder von der Anlage A zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bergisch-Land vom 1971-09-14 noch von der Anlage zum Besonderen Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bergisch-Land vom 1971-09-14 hinsichtlich der Vergütung erfaßt. Es besteht insoweit eine Tariflücke. Grundsätzlich sind nur die Tarifvertragsparteien selbst regelmäßig in der Lage zu entscheiden, ob und wie die von ihnen bisher nicht erfaßte Tätigkeit der oben genannten Art tariflich vergütungsrechtlich bewertet werden soll.

2. Tarifverträge treten von vornherein nicht mit dem Anspruch auf, die Arbeitsbedingungen vollständig und lückenlos zu regeln. Vielmehr bleiben zahlreiche Fragen bewußt oder auch unbewußt der Regelung durch andere Gestaltungsmittel zB durch Einzelarbeitsvertrag überlassen.

3. Fehlt für eine bestimmte Tätigkeit eine passende Lohn- oder Vergütungsgruppe, so kommt eine Lückenausfüllung durch die Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn dem entsprechenden Tarifvertrag der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen ist, für den angegebenen räumlichen, persönlichen, fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich eine abschließende Regelung zu schaffen.

 

Orientierungssatz

1. Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bergisch Land vom 1971-09-14 (LTV).

2. Besonderer Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bergisch Land vom 1971-09-14 (BesLTV).

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 27.06.1972; Aktenzeichen 7 Sa 287/72)

 

Fundstellen

DB 1973, 2303

AP § 1 TVG Auslegung, Nr 123

AR-Blattei, ES 1550.9 Nr 20

AR-Blattei, Tarifvertrag IX Entsch 20

EzA § 1 TVG, Nr 1

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