Altersteilzeit im Teilzeitmodell und im Blockmodell Arbeitsphase

Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell und im Blockmodell in der Arbeitsphase erhalten die Sonderzahlungen nach den §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich – wie alle Teilzeitkräfte – zeitanteilig in Höhe der Hälfte der Zahlungen, die sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weiterarbeiten würden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ (VKA), § 7 Abs. 1 Satz 1 TV FALTER (Bund). Die Sonderzahlungen gehören nicht zum "Regelarbeitsentgelt" im Sinne der Altersteilzeittarifverträge TV FlexAZ (VKA) und TV FALTER (Bund) und bleiben somit bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen unberücksichtigt.

Die Kommunalen Arbeitgeberverbände vertraten bezüglich der Auszahlung des Inflationsausgleichs bei Altersteilzeit im Blockmodell zunächst wohl unterschiedliche Auslegungen (hälftige Auszahlung und hälftige Einstellung in das Wertguthaben?).

Nach Angaben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bestehen keine Bedenken, wenn der für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis anteilig zustehende Inflationsausgleich im jeweiligen sich aus dem TV Inflationsausgleich ergebenden Auszahlungsmonat schuldbefreiend ausgezahlt wird und so ungeachtet ggf. vorzunehmenden hälftiger Einspeisung ins Wertguthaben der Anspruch vollständig erfüllt wird.

Altersteilzeit im Blockmodell Freistellungsphase

Die Tarifvertragsparteien äußern sich in Niederschriftserklärungen zu § 2 Abs. 2 sowie zu § 3 Abs. 2 des TV Inflationsausgleich zum Anspruch von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase befinden, auf den Inflationsausgleich wie folgt (Hervorhebungen durch die Autorin):

Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 2:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro.

Niederschriftserklärung zu § 3 Abs. 2:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen in Höhe der Hälfte der monatlichen Sonderzahlung haben, die sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 110 Euro, wenn in dem Bezugsmonat das Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

In der Freistellungsphase wird das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben ratierlich ausgezahlt. Dennoch haben Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell in der Freistellungsphase nach dem in den Niederschriftserklärungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien ebenfalls Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 und zwar in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 und der monatlichen Sonderzahlungen, die bei hypothetischer Weiterarbeit mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zustünde.

Die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt: Altersteilzeitbeschäftigte stehen auch in der Freistellungsphase weiterhin im Arbeitsverhältnis und diese haben Anspruch auf Entgelt, konkret die Auszahlung des in der Arbeitsphase im Wertguthaben angesparte Entgelt.

Entsprechendes gilt für die monatlichen Sonderzahlungen, solange das Altersteilzeitarbeitsverhältnis noch andauert.

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