Das BVerfG betont (Rn. 177-179), dass den Tarifvertragsparteien Einflussmöglichkeiten zustehen. Die Regelung des § 4a TVG sei tarifdispositiv.

Für die Annahme, dass die Kollisionsnorm des § 4a TVG zur Disposition der Tarifvertragsparteien steht, spreche, dass der Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz in 1. Linie auf eine Selbststeuerung der Gewerkschaften zielt, um über die Vorwirkung dieser Regelung eine Kollision mit der Folge des Tarifverlusts zu vermeiden. Auch eine Auslegung des § 4a TVG im Lichte der grundrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit spreche für dessen Verständnis als dispositive Regelung, weil dies die Spielräume der Tarifvertragsparteien erhöht.

Allerdings müssten alle von der Kollisionsnorm positiv oder negativ betroffenen Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die Regelung des § 4a TVG keine Anwendung finden. Insoweit müssen also alle in einem Betrieb kollidierend tarifierenden Gewerkschaften und der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgebervereinigung Übereinkommen erzielen.

 
Hinweis

Tarifregelung zur Nichtanwendung des Tarifeinheitsgesetzes

Wegweisend – möglicherweise auch für andere Branchen – könnte somit der am 1.7.2015 in der Schlichtung in den Tarifverhandlungen zwischen der Deutschen Bahn und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) erzielte Kompromiss sein. Dort haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass das Tarifeinheitsgesetz bis zum Jahre 2020 bei der Deutschen Bahn keine Anwendung findet.

Ob dies auch in anderen Branchen gelingen wird, bleibt offen.

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